Allgemeine Geschäftsbedingungen
G-Brio GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Niclas Heyne, Mühlenhagen 164a, 20539 Hamburg, HRB 199173, Amtsgericht Hamburg. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von restaurierten Oldtimern und sonstigen Gebrauchtfahrzeugen (nachfolgend „Fahrzeug" oder „Kaufgegenstand") durch die G-Brio GmbH (nachfolgend „Verkäufer") an den Käufer.
Angebote und Fahrzeugbeschreibungen
Bei den vertragsgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um gebrauchte, individuelle Einzelstücke. Die auf unserer Website, in Inseraten, Exposés, Fahrzeugbeschreibungen oder sonstigen Darstellungen enthaltenen Angaben zu Zustand, Ausstattung, Historie, Laufleistung, Restaurierungsumfang, Preisen und Verfügbarkeit sind unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne dar.
Bilder, Fotografien und sonstige visuelle Darstellungen dienen der Veranschaulichung. Aufgrund von Alter, Gebrauch und individueller Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs können der tatsächliche Zustand und die tatsächliche Ausstattung von den Darstellungen abweichen. Maßgeblich sind ausschließlich die Angaben im individuellen Kaufvertrag sowie in einem etwaigen Zustands- oder Fahrzeugbericht.
Der Zwischenverkauf des Fahrzeugs bleibt bis zum verbindlichen Vertragsabschluss vorbehalten. Irrtümer, Änderungen und zwischenzeitliche Verfügbarkeitsänderungen bleiben vorbehalten.
Der Verkäufer darf die vom Interessenten übermittelten Daten verwenden, um Rückfragen zu klären, ein individuelles Angebot vorzubereiten und den Interessenten im Zusammenhang mit seiner Anfrage zu kontaktieren. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an seine Bestellung bzw. sein Kaufangebot höchstens zehn Tage gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der vorgenannten Frist in Textform bestätigt oder die Übergabe ausführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Da es sich um individuelle Einzelstücke handelt, bleibt der Zwischenverkauf bis zur Annahme durch den Verkäufer vorbehalten.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist eine Anzahlung vereinbart, wird der Restkaufpreis spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs, jedoch nicht vor vollständigem Zahlungseingang, fällig.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Beträge zurückzuhalten.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Übergabe, Abholung und Lieferverzug
Übergabeort ist der Sitz des Verkäufers in Hamburg. Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug dort abzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ein Versand oder Transport des Fahrzeugs an einen anderen Ort erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und auf Kosten des Käufers. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Transportperson auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr abweichend hiervon erst mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer über.
Liefer- bzw. Übergabetermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls sind sie unverbindlich.
Kommt der Käufer seinen vereinbarten Zahlungspflichten, insbesondere einer Anzahlung, nicht fristgerecht nach oder erbringt er erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig, verlängert sich ein vereinbarter Übergabetermin um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Der Käufer kann den Verkäufer frühestens zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Übergabetermins in Textform zur Übergabe auffordern. Mit Zugang der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vorgenannten Frist eine angemessene Nachfrist zur Übergabe setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens fünfundzwanzig Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Höhere Gewalt sowie beim Verkäufer eintretende Betriebsstörungen, Brände, Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen oder sonstige unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, die die Übergabe vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren, verlängern einen vereinbarten Übergabetermin um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Führen diese Umstände zu einem Aufschub von mehr als sechs Monaten und sind sie für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Geht das Fahrzeug vor Übergabe ohne Verschulden des Verkäufers unter, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.
IV. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die Abnahme erfolgt, sofern im Kaufvertrag keine Änderung vorgesehen ist, am Sitz des Verkäufers in Hamburg.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser fünfzehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis oder Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich.
Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand nach Rücktritt wieder an sich, trägt der Käufer die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung. Diese betragen ohne Nachweis fünf Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes; sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
VI. Zustand und Beschaffenheit des Fahrzeugs
Das Fahrzeug wird als gebrauchtes Fahrzeug verkauft. Auch bei restaurierten Oldtimern handelt es sich um gebrauchte Sachen. Alters-, gebrauchs- und restaurierungsbedingte Erscheinungen, insbesondere Patina, Gebrauchsspuren, übliche Abnutzung, Materialalterung sowie technische und optische Eigenheiten, die dem Alter und dem historischen Charakter des Fahrzeugs entsprechen, stellen keinen Sachmangel dar.
Als vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs gelten ausschließlich die im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführten Merkmale, Ausstattungen und Zustandsangaben sowie die Angaben eines dem Kaufvertrag ausdrücklich beigefügten Zustands- oder Fahrzeugberichts. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
Angaben zur Laufleistung (Kilometer- bzw. Meilenstand) sind bei Oldtimern häufig nicht lückenlos nachvollziehbar. Sie beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als garantiert bezeichnet, auf die Anzeige des Kilometerzählers und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie hinsichtlich der tatsächlich zurückgelegten Gesamtfahrleistung dar.
Angaben zu Originalität, Erstlack, „matching numbers", Vorbesitzern, Fahrzeughistorie, Restaurierungsumfang und Restaurierungsqualität sind nur dann Beschaffenheit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich als solche zugesichert wurden. Eine etwaige Restaurierung wurde nach dem jeweils dokumentierten Umfang ausgeführt; ein darüber hinausgehender Umfang wird nicht geschuldet.
Eine etwaige Einstufung als Oldtimer, die Erteilung eines Gutachtens nach § 23 StVZO oder die Zuteilung eines H-Kennzeichens werden nicht geschuldet, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Dem Käufer wird empfohlen, das Fahrzeug vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Die Möglichkeit einer Besichtigung und – nach Vereinbarung – einer Probefahrt wird eingeräumt.
VII. Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei gebrauchten Fahrzeugen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern der Käufer Verbraucher ist. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr setzt voraus, dass der Verbraucher hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB).
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wird die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.
Die vorstehenden Beschränkungen und der vorstehende Ausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Liegt ein Sachmangel vor und ist die Haftung nicht ausgeschlossen, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Der Käufer hat dem Verkäufer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Aufgrund der Einzelstückeigenschaft des Fahrzeugs erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels; eine Ersatzlieferung ist regelmäßig ausgeschlossen. Für die Durchführung der Nacherfüllung ist das Fahrzeug an den Sitz des Verkäufers in Hamburg zu verbringen. Ist der Käufer Verbraucher und war das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft, trägt der Verkäufer die notwendigen Transportkosten, sofern diese nicht unverhältnismäßig sind.
Für Schäden oder Mängel, die auf unsachgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Wartung, eigenmächtige Eingriffe oder nicht durch den Verkäufer autorisierte Umbauten nach Übergabe zurückzuführen sind, besteht keine Haftung. Gleiches gilt für übliche Abnutzungserscheinungen sowie Verschleißteile.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Abschnitts VIII.
VIII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher Pflichten, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegt oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
IX. Zulassung und Bestimmung des Fahrzeugmarktes
Die Fahrzeuge werden in dem Zustand geliefert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden. Eine Eignung oder Zulassungsfähigkeit für andere nationale Märkte als die Bundesrepublik Deutschland ist durch den Verkäufer nicht geschuldet.
Soll ein Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Zulassung oder einen Betrieb außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfüllen, bedarf dies einer gesonderten, ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung. Für die Einhaltung ausländischer Zulassungs-, Einfuhr- und Betriebsvorschriften ist der Käufer verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
X. Vermittlung von Darlehensverträgen
Sofern der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit vermittelt, zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut abzuschließen, wird dieser Darlehensvertrag ausschließlich zwischen dem Käufer und dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen.
Der Kaufvertrag ist rechtlich selbstständig und unabhängig vom Abschluss, Bestand oder Widerruf des Darlehensvertrages. Ein Widerruf, eine Kündigung oder eine sonstige Beendigung des Darlehensvertrages berührt die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises nicht.
Gesetzlich zwingende Verbraucherrechte, insbesondere im Falle eines verbundenen Geschäfts im Sinne der §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bleiben unberührt.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend gesetzlich geboten ist.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer gilt der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
